Anpassungen in einem Bereich der Verordnung für den Betrieb der Fischenze der Korporation Luzern aufgrund der Anpassung der kantonalen Fischereiverordnung (FiV) 01.01.2021
§18 Angeln mit der Absicht, Fische wieder zurückzusetzen, ist verboten
§19 geänderte Schonzeit bei Aeschen: 1. Januar bis 30. September
§21 Fangzahlbeschränkung pro Tag: 2 Aeschen
§22 Fangzahlbeschränkung pro Jahr: max. 12 Aeschen, je nach Art des Patentes
Zusätzlich werden in den Monaten Januar bis April keine fangfähigen Forellen mehr in der Reuss eingesetzt.
(bitte auf das Bild klicken, um die Verordnung zu öffnen)