Statuten
Statuten
Des Fischereivereins Vierwaldstättersee Luzern
Kapitel I: Name, Zweck, Sitz
Art. 1 Name:
Der Fischereiverein Vierwaldstättersee , nachfolgend FVV bezeichnet, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB
Art. 2 Zweck:
Der Fischereiverein setzt sich zum Ziel :
- den Lebensraum für Tiere und Pflanzen am Vierwaldstättersee zu hegen;
- den Fischbestand für Sport – und Berufsfischer den finanziellen Möglichkeiten entsprechend zu heben;
- die waidgerechte Fischerei durch eine zweckdienliche Fischereiaufsicht zu erhalten und zu fördern;
- die Mitglieder zu beraten und weiterzubilden;
- eine faire Kameradschaft unter den Mitgliedern und zu andern Fischervereinen zu pflegen;
Art. 3 Sitz:
Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des( r ) Präsidenten ( in ).
Kapitel II : Mitgliedschaft
Art. 4 Der FVV besteht aus:
a) Aktivmitgliedern
b) Passivmitgliedern
c) Veteranen
d) Ehrenmitgliedern
Art. 5 Passivmitglieder
Passivmitglieder unterstützen und beraten den Verein. Sie sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.
Art. 6 Veteranen
Nach 25 Jahren ununterbrochener Mitgliedschaft werden Aktiv – und Passivmitglieder zu Veteranen ernannt.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Mitglieder oder Freunde, die sich um den Verein oder um die Förderung des Fischereiwesens sowie des Gewässerschutzes im Vierwaldstättersee in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Art. 8 Eintritt
Aufnahmegesuche in den Verein sind beim Vorstand einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung. Eintrittsalter ab 14 Jahren.
Art. 9 Austritt
a) Der Austritt aus dem FVV ist schriftlich an den Präsidenten des Vereins bis spätestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
b) durch Todesfall
Art. 10 Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wenn:
a) sein Verhalten diesen Statuten zuwider läuft oder das Ansehen des FVV gefährdet;
b) zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt sind.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung.
Art. 11 Ansprüche auf Vereinsvermögen
Mit dem Austritt wie mit dem Ausschluss fallen die Ansprüche der Ausscheidenden an das Vereinsvermögen dahin.
Kapitel III: Organisation
Art. 12 Organe des Vereins
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevisoren
D
. Die Generalversammlung
Art. 13 Einberufung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins
2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens im Frühjahr und mit ihr das traditionelle Fischessen statt.
3. Die ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit vom Vorstand, den Rechnungsrevisoren oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Art. 14 Traktandenliste und Anträge
1. Die Einladung zur Generalversammlung sowie die Traktandenliste ist den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung zuzustellen.
2. Anträge von Mitgliedern, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, sind schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidenten einzureichen.
Art. 15 Geschäfte der Generalversammlung
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl der Rechnungsrevisoren
c) Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Abnahme der Jahresberichte
f) Abnahme der Jahresrechnung
g) Festsetzung des Jahresbeitrages
h) Anträge der Mitglieder
i) Statutenänderungen
k) Auflösung des Vereins
Art. 16 Abstimmungen
1. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung für ein Traktandum kann mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Für Beschlüsse ist unter Vorbehalt anderer Vorschriften dieser Statuten das einfache Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder massgebend.
3. Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Mitglieder.
4. Bei geheimen Abstimmungen fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.
5. Für Statutenänderungen sind zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.
6. Jedes an der Generalversammlung anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.
B. Der Vorstand
Art. 17 Wahl und Zusammensetzung, Organisation
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) einem Präsidenten
b) einem Vizepräsidenten
c) einem Aktuar
d) einem Kassier
e) einem bis drei Beisitzern
2. Im Vorstand sollten wenn möglich Sport – und Berufsfischer vertreten sein. In einem Drei – Jahreszyklus finden Gesamterneuerungswahlen statt. Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen für zwischenzeitlich austretende Vorstandsmitglieder gelten für den Rest der Amtsdauer.
3. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
Art. 18 Rechte und Pflichten
Der Vorstand hat folgende Rechte und Pflichten:
a) Führung des Vereins im Sinne seiner Zielsetzung;
b) Vertretung des Vereins nach Aussen;
c) Vorbereitung aller der Generalversammlung vorzulegender Geschäfte;
d) Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Vertretung des Vereins beim Fischereiverband des Kantons Luzern ( FKL );
g) Nebst den Auslagen für die ordentliche Generalversammlung erhält der Vorstand eine Finanzkompetenz für zweckgebundene Ausgaben.
Art. 19 Unterschrift
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar. Im Verhinderungsfalle des Einen, zeichnet der Vizepräsident oder der Kassier.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 20 Wahl und Pflichten
1. Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist möglich
2. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Bericht und Antrag zuhanden der Generalversammlung.
Kapitel IV : Finanzen
Art. 21 Jahresbeitrag
1. Die Generalversammlung legt alljährlich den von den Aktiv – und Passivmitgliedern zu entrichtenden Jahresbeitrag fest.
2
. Ehrenmitglieder entrichten keinen Beitrag.
3. Die Vorstandsmitglieder sind während der Dauer ihrer Amtszeit von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages entbunden.
4. Veteranen bezahlen einen reduzierten Beitrag
5. Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind innert 60 Tagen seit der Durchführung der Generalversammlung zu bezahlen.
Art.22 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
Kapitel V: Schlussbestimmungen
Art. 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung mit mindestens zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf nicht unter die Mitglieder aufgeteilt und nicht dem Zwecke entfremdet werden.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 8.Februar 1987 und sind von der Generalversammlung vom 18. März 2000 angenommen und in Kraft gesetzt worden.
Luzern, 18. März 2000
Für den Fischereiverein Vierwaldstättersee Luzern
Der Präsident: Der Aktuar:
Bruno Arnold Stefan Küttel