Die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei
wird wie folgt geändert:
Art. 5b Abs. 4
4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV ist das Verwenden von Angeln mit Widerhaken durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, erlaubt für Seen und Stauhaltungen. Das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) erlässt Bestimmungen über die Verwendung von Angeln mit Widerhaken
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
23. Oktober 2013
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova