gleiche Promillegrenze auf Sport- und Freizeitschiffen wie im Strassenverkehr
Gleiche Promillegrenze auf Sport- und Freizeitschiffen wie im Strassenverkehr
Bern, 30.04.2013 - Für die Besatzung von Sport- und Freizeitschiffen soll ab 1. Januar 2014 die Alkohol-Promillegrenze von 0,5 gelten - der gleiche Wert wie im Strassenverkehr. Dies schlägt das Bundesamt für Verkehr (BAV) im Entwurf der neuen Binnenschifffahrtsverordnung vor, den es heute in die Anhörung geschickt hat. Darin soll auch das grundsätzliche Kitesurf-Verbot auf den Schweizer Seen aufgehoben werden, so wie dies das Parlament beschlossen hat.
Bereits bisher war es verboten, bei Fahrunfähigkeit wegen Alkoholkonsums ein Motorboot oder ein Segelschiff zu führen oder eine andere nautische Tätigkeit auszuüben. Die Binnenschifffahrtsverordnung definierte jedoch nicht, ab welchem Promillewert jemand als fahrunfähig zu gelten hat. Nachdem im Sommer 2010 im Bielersee eine Schwimmerin durch ein Motorboot getötet worden war, forderten einige Kantone vom Bund die Festlegung eines konkreten Promillewerts, um einfacher Kontrollen durchführen zu können. Im Rahmen der Bahnreform 2.2 schuf das Parlament die hierfür nötige Gesetzesgrundlage. Auf deren Basis kann der Bund nun einen konkreten Grenzwert definieren und Details zu den Verfahren festlegen.
Das BAV schlägt vor, dass ab nächstem Jahr auf Schweizer Gewässern für Sport- und Freizeitschiffe die gleichen Promillegrenzen gelten sollen wie im Strassenverkehr. Demnach gelten die Führer von Schiffen ab 0,5 Promille als fahrunfähig. Das gleiche gilt für Personen, die sich an der Führung beteiligen oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben. Analog zum Strassenverkehr entzieht die Polizei ab 0,8 Promille den betreffenden Personen in jedem Fall den Führerausweis. Wenn im Schiffs- und Strassenverkehr die gleichen Werte gelten, erleichtert dies für die zuständigen Polizeibehörden den Vollzug, zumal viele Schiffsführer mit dem Auto an- und abreisen.
Für die Besatzungen von Passagierschiffen sowie von gewerbsmässig eingesetzten Güterschiffen gelten deutlich strengere Vorschriften. Sie müssen weiterhin einen Promillewert von 0,1 einhalten. Dies rechtfertigt sich durch die erhöhte Verantwortung, welche Führer und Personal derartiger Schiffe tragen.
Bei der Revision der Binnenschifffahrtsverordnung soll auch das Verbot für das Kitesurfen ausserhalb von bewilligten Bereichen auf Schweizer Seen aufgehoben werden. Damit wird ein Parlamentsbeschluss vom letzten Herbst umgesetzt. Diese Änderung soll auf Anfang 2015 in Kraft treten. Damit bleibt den Kantonen genügend Zeit, allfällige kantonale Regelungen anzupassen. Die Kantone haben auf Grund ihrer Gewässerhoheit auch künftig die Möglichkeit, die Schifffahrt – und damit auch das Kitesurfen – auf einzelnen Gewässern einzuschränken oder zu verbieten.
Schliesslich sollen mit der neuen Verordnung auch rechtliche Grundlagen für den Einsatz von Radar- und Satellitennavigationsgeräten wie GPS zum Fahren bei erschwerten Sichtverhältnissen wie starkem Regen, Schneetreiben oder Nebel geschaffen werden.