Seit dem Inkrafttreten der revidierten Tierschutzverordnung 2008 herrschte bei vielen Fischern grosse Unsicherheit in Bezug auf den Umgang mit gefangenen Fischen. Die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) und vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) veröffentlichte «Vollzugshilfe Angelfischerei» soll diese Verwirrung beseitigen. Dem Fischer wird darin erfreulicherweise Entscheidungsfähigkeit und Verantwortungsbewusstsein zugesprochen. Hält man sich daran, verhält man sich im Sinne des Bundesgesetzes rechtskonform.
Die Aufsichtsorgane Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) und die Schweizerische Vereinigung der Fischereiaufseher (SVFA) und der Schweizerischen Fischerei-Verbands (SFV) stellten immer wieder Schwierigkeiten beim Vollzug der Themen «töten von Fischen» und «freilassen von Fischen» fest. Deshalb wurde eine Besprechung mit dem BLV verlangt. Das anschliessend in erster Linie für die Aufsichtsbehörden gefertigte Dokument wurde von einer Arbeitsgruppe erstellt und konkretisiert unklare Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen.
Vollzugshilfe bringt Klärung
Die Vollzugshilfe beschäftigt sich mit zwei Punkten, die auch bei den Fischern immer wieder für Gesprächsstoff sorgten. Man ging davon aus, dass jeder Fisch durch Ausbluten getötet werden muss. Ausserdem hielt sich hartnäckig das Gerücht, dass man jeden massigen Fisch töten muss. Beides wurde in der nun vorliegenden Vollzugshilfe klargestellt.
Bei der Fischtötung herrscht jetzt Klarheit. Fische unter 22 cm Körperlänge können mittels Kopfschlag, oder einer Kombination aus Kopfschlag und Genickbruch, ohne nachfolgende Entblutung getötet werden. Beim Verzicht auf die Entblutung ist ein rascher Eintritt des Todes jedoch nicht zweifelsfrei gewährleistet. Falls der Tod nicht sofort eingetreten ist, muss die gewählte Tötungsmethode nochmals ausgeführt werden. Der Fischer muss sich vergewissern, dass der Fisch tatsächlich tot ist. Fische ab 22 cm Körperlänge müssen in jedem Fall nach der Betäubung umgehend entblutet oder ausgenommen werden.
Der Fischer entscheidet
Besonders gross war die Verunsicherung beim Thema «Fische zurücksetzen». Die falsche Ansicht, dass jeder massige Fisch entnommen werden muss, wurde oft konsequent umgesetzt. Die Vollzugshilfe stellt nun klar, unter welchen Umständen ein gefangener Fisch, der das Mindestmass überschreitet, zurückgesetzt werden kann.
Das Fischen mit der Absicht, die gefangenen Fische wieder freizulassen, ist verboten (C&R-Verbot). BAFU und BLV halten aber fest, dass grundsätzlich jeder überlebende Fisch für seine Population eine ökologische Bedeutung hat. Jeder massige und nach dem Fang überlebensfähige Fisch darf deshalb wieder freigelassen werden, sofern dies auf einer individuellen Entscheidung des Fischers für den einzelnen Fisch beruht. Es ist immer eine individuelle, fallweise Entscheidung des Fischers. Das gilt auch für nicht einheimische Arten wie Regenbogenforelle, Namaycush, Bachsaibling und Zander! Nicht zurücksetzen darf man Arten wie Graskarpfen, Sonnenbarsch, Forellenbarsch und Schwarzbarsch, da deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt.
Einschränkungen
Kein ökologischer Grund kann geltend gemacht werden, wenn der Fisch beim Fang so stark geschädigt wurde, dass er nicht überlebensfähig ist (z.B. blutende Kiemen, Fische aus grosser Tiefe, übermässige Erschöpfung durch langen Drill usw.). Auch massige Fische, die extra für die Angelfischerei eingesetzt wurden und in dem betreffenden Gewässer keine Fortpflanzungsmöglichkeiten haben, müssen entnommen werden (z.B. Regenbogenforelle in Forellenseen und Bergseen).
Das Freilassen hat immer sofort nach dem Fang, mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu erfolgen. Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Fischer bei der Beurteilung und Handhabung der Fische in guter Absicht handelt und seiner Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommt.
Die Aufsichtsorgane Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) und die Schweizerische Vereinigung der Fischereiaufseher (SVFA) und der Schweizerischen Fischerei-Verbands (SFV) stellten immer wieder Schwierigkeiten beim Vollzug der Themen «töten von Fischen» und «freilassen von Fischen» fest. Deshalb wurde eine Besprechung mit dem BLV verlangt. Das anschliessend in erster Linie für die Aufsichtsbehörden gefertigte Dokument wurde von einer Arbeitsgruppe erstellt und konkretisiert unklare Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen.
Vollzugshilfe bringt Klärung
Die Vollzugshilfe beschäftigt sich mit zwei Punkten, die auch bei den Fischern immer wieder für Gesprächsstoff sorgten. Man ging davon aus, dass jeder Fisch durch Ausbluten getötet werden muss. Ausserdem hielt sich hartnäckig das Gerücht, dass man jeden massigen Fisch töten muss. Beides wurde in der nun vorliegenden Vollzugshilfe klargestellt.
Bei der Fischtötung herrscht jetzt Klarheit. Fische unter 22 cm Körperlänge können mittels Kopfschlag, oder einer Kombination aus Kopfschlag und Genickbruch, ohne nachfolgende Entblutung getötet werden. Beim Verzicht auf die Entblutung ist ein rascher Eintritt des Todes jedoch nicht zweifelsfrei gewährleistet. Falls der Tod nicht sofort eingetreten ist, muss die gewählte Tötungsmethode nochmals ausgeführt werden. Der Fischer muss sich vergewissern, dass der Fisch tatsächlich tot ist. Fische ab 22 cm Körperlänge müssen in jedem Fall nach der Betäubung umgehend entblutet oder ausgenommen werden.
Der Fischer entscheidet
Besonders gross war die Verunsicherung beim Thema «Fische zurücksetzen». Die falsche Ansicht, dass jeder massige Fisch entnommen werden muss, wurde oft konsequent umgesetzt. Die Vollzugshilfe stellt nun klar, unter welchen Umständen ein gefangener Fisch, der das Mindestmass überschreitet, zurückgesetzt werden kann.
Das Fischen mit der Absicht, die gefangenen Fische wieder freizulassen, ist verboten (C&R-Verbot). BAFU und BLV halten aber fest, dass grundsätzlich jeder überlebende Fisch für seine Population eine ökologische Bedeutung hat. Jeder massige und nach dem Fang überlebensfähige Fisch darf deshalb wieder freigelassen werden, sofern dies auf einer individuellen Entscheidung des Fischers für den einzelnen Fisch beruht. Es ist immer eine individuelle, fallweise Entscheidung des Fischers. Das gilt auch für nicht einheimische Arten wie Regenbogenforelle, Namaycush, Bachsaibling und Zander! Nicht zurücksetzen darf man Arten wie Graskarpfen, Sonnenbarsch, Forellenbarsch und Schwarzbarsch, da deren Anwesenheit als unerwünschte Veränderung der Fauna gilt.
Einschränkungen
Kein ökologischer Grund kann geltend gemacht werden, wenn der Fisch beim Fang so stark geschädigt wurde, dass er nicht überlebensfähig ist (z.B. blutende Kiemen, Fische aus grosser Tiefe, übermässige Erschöpfung durch langen Drill usw.). Auch massige Fische, die extra für die Angelfischerei eingesetzt wurden und in dem betreffenden Gewässer keine Fortpflanzungsmöglichkeiten haben, müssen entnommen werden (z.B. Regenbogenforelle in Forellenseen und Bergseen).
Das Freilassen hat immer sofort nach dem Fang, mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu erfolgen. Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren. Es wird davon ausgegangen, dass der Fischer bei der Beurteilung und Handhabung der Fische in guter Absicht handelt und seiner Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommt.